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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachstehenden AGB sind Bestandteil des Reisevertrages zwischen dem Reiseteilnehmer (RT) und dem Reiseveranstalter (RV).

  1. Mit der Anmeldung bietet der RT dem RV den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Buchung muß schriftlich erfolgen, Vor- und Nachname sowie komplette Adresse müssen angegeben werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Bei Buchung muß innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum eine 30%ige Anzahlung an den RV geleistet werden. Die Restsumme des Reisepreises ist 60 Tage vor Reiseantritt zu zahlen.
  2. Für die Reiseleistungen sind die Leistungsbeschreibungen im Reiseprospekt bzw. dem Angebotsblatt des RV maßgebend. Nebenabsprachen sind vom RV ausdrücklich schriftlich zu bestätigen.
  3. Flüge werden vom RV lediglich vermittelt. Für Flüge gelten ausschließlich die Geschäfts- und Vertragsbedingungen der jeweilige Fluggesellschaft.
  4. Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet. Der RV hat vor Beginn und während der Reise jederzeit das Recht, die geplante Route zu ändern, falls Umstände dazu zwingen oder eine solche Maßnahme als unumgänglich notwendig angesehen wird. Leistungs- und Routenänderungen infolge nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände, wie z. B. Krieg, Streik oder Vorfälle die in ihren Auswirkungen den vorgenannten Beispielen gleichkommen, innere Unruhen, Behördenwillkür, hoheitliche Anordnungen (z.B. staatliche Betretungsverbote, Behördenwillkür, einschränkende Maßnahmen entgegen der bisherigen Praxis etc.), Naturkatastrophen, technische Defekte am Transportgerät sowie höhere Gewalt sind dem RV in jedem Fall gestattet.
  5. Nach Abschluß des Reisevertrages sind Preisänderungen aus sachlich berechtigten, erheblichen Gründen (Änderungen der Treibstoffkosten, Steuern, Gebühren, Abgaben, Tarife, Wechselkursänderungen) in dem Umfang möglich, wie die sachlichen Gründe das Ausmaß der Preisänderung rechtfertigen, wenn zwischen dem Zugang der Anmeldebestätigung beim RT und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als 4 Monate liegen. Der RT wird darüber unverzüglich, spätestens jedoch 3 Wochen vor Reiseantritt informiert. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Bei einer Preiserhöhung von über 10% des Reisepreises ist der RT innerhalb von 10 Tagen zum gebührenfreien Reiserücktritt berechtigt.
  6. Der RT kann jederzeit vor Reisebeginn von der gebuchten Reise zurücktreten. Die Rücktrittserklärung muß schriftlich erfolgen. Tritt der RT vom Reisevertrag zurück, oder tritt er, ohne vom Reisevertrag zurückzutreten, die Reise nicht an, so kann der RV vom RT eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen. Bei Rücktritt des RT vom Reisevertrag steht es dem RV frei, anstelle der konkret berechneten Entschädigung folgende pauschalisierten Rücktrittsentschädigungen zu verlangen: Bei Reiserücktritten 120 bis 100 Tage vor Reisebeginn 25%, 99 bis 80 Tage vor Reisebeginn 35%, 79 bis 60 Tage vor Reisebeginn 50%, 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn 65%, 29 bis 14 Tage vor Reisebeginn 75 % sowie 13 bis 0 Tage vor Reisebeginn 100% des Reisepreises des zurücktretenden RT zuzüglich aller anfallenden Stornokosten für sämtliche Buchungen und den Flug gemäß den Vertragsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft. Maßgebend für die Fristberechnung ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim RV.
  7. Nimmt der RT die im Programm enthaltene Leistung ganz oder teilweise nicht in Anspruch, so ergibt sich daraus kein Anspruch auf Rückvergütung. Alle Sonderkosten, die als Folgen von oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des RT liegenden Gründen während der Reise entstehen (z.B. Kosten, die aus dem verspäteten Eintreffen des RT am Ausgangsort der Reise entstehen, oder für eine vorzeitige Rückkehr von einer Wanderung, Kosten für Rücktransporte, Hospital- oder Hotelaufenthalte, auch für Begleitpersonen, als Folge von Unpäßlichkeit, Krankheit oder Unfall, oder aus Nichtbefolgen der Anordnung der Reiseleitung) gehen zu Lasten des RT und sind mit Entstehen sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Tritt der RV, um einem akuten Notfall zu begegnen, in Vorlage, so hat der RT die verauslagten Beträge sofort nach Beendigung der Reise zu erstatten.
  8. Der RV kann fristlos vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten, oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen, wenn der RT die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch den RV nachhaltig stört, oder wenn er in solchem Maß vertragswidrig handelt, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV den Vertrag, so behält der RV den Anspruch auf den Reisepreis, muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Wird die schriftlich vereinbarte Mindestteilnehmerzahl pro Reise nicht erreicht, kann der RV bis 5 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten oder einen neuen Reisepreis berechnen. Der RV wird sich bemühen, den RT zum frühestmöglichen Zeitpunkt darüber zu informieren, wenn die gebuchte Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl gefährdet ist. Der RT erhält den eingezahlten Reisepreis und / oder geleistete Anzahlungen zurück, ein weitergehender Anspruch des RT besteht nicht.
  9. Wird die Durchführung der Reise infolge außergewöhnlicher Umstände, wie z. B. Pandemie, Krieg, Streik oder Vorfälle die in ihren Auswirkungen den vorgenannten Beispielen gleichkommen, innere Unruhen, Behördenwillkür, hoheitliche Anordnungen (z.B. staatliche Betretungsverbote, Behördenwillkür, einschränkende Maßnahmen entgegen der bisherigen Praxis etc.), Naturkatastrophen, technische Defekte am Transportgerät durch höherer Gewalt erschwert, so kann der RV den Reisevertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der RT den eingezahlten Reisepreis abzüglich bereits gazahlte Leistungen and Dritte (Unterkünfte, Reiseleiter, Geschäfte) und / oder geleistete Anzahlungen zurück. Weitergehende Ansprüche des RT sind ausgeschlossen. Bei einer Kündigung nach Reisebeginn hat der RV lediglich Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für erbrachte Leistungen. Als erbracht gelten auch Leistungen, deren Bezahlung an die Leistungsträger notwendig geworden sind, auch wenn diese Leistungen nicht in Anspruch genommen werden konnten.
  10. Der RV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die gewissen-hafte Reisevorbereitung, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen entsprechend der Ortsüblichkeit. Da die angebotenen Reisen keine Pauschalreisen im herkömmlichen Sinne sind, sondern Abenteuerreisen, beinhalten sie unvermeidbar bestimmte Risiken. Soweit aus diesen Risiken Leistungsstörungen entstehen, gilt jegliche Haftung des RV als ausgeschlossen. Dies gilt auch für Folgeschäden, wie z.B. verpaßte Termine aufgrund von Verspätungen oder Verzögerungen. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen in Verbindung mit lediglich als Fremdleistung vermittelten Leistungen. Insbesondere kann keine Haftung übernommen werden für Unfälle, wie sie bei der Benutzung von Fahrzeugen aller Art zu Lande und zu Wasser, bei Fußmärschen, bei Ritten, bei der Begegnung mit Wildtieren und anderen Aktivitäten vorkommen können, sowie für Verlust oder Beschädigung des Gepäcks des RT. Der RV empfiehlt daher unbedingt den Abschluß einer Reiseunfall-, Kranken-, Haftpflicht- und einer Gepäckversicherung. Der RV haftet nicht bei Vorkommnissen, die durch die obengenannten Versicherungen abgedeckt werden. Die Haftung des RV ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringende Leistung anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. Die Haftung des RV ist auf den doppelten Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des RT vom RV weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, bzw. soweit der RV für einen dem RT entstandenen Schaden alleine wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  11. Der RT ist verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und entstehenden Schaden gering zu halten. Der RT ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Kommt der RT dieser Verpflichtung nicht nach, steht ihm ein Anspruch auf Minderung nicht zu.
  12. Der RT ist für die Einhaltung der jeweils geltenden Paß-, Visa-, Gesundheits-, gesetzlicher und Devisenvorschriften selbst verantwortlich. Angaben und Informationen zu obengenannten Vorschriften seitens des RV sind nicht bindend, sondern stellen eine unverbindliche Hilfeleistung dar. Alle Nachteile, die aus der Nichtbeachtung obengenannter Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des RT, auch wenn obengenannte Vorschriften nach der Reiseanmeldung geändert werden sollten.
  13. Gerichtsstand: Der Kunde kann den Reiseveranstalter nur am Sitz des Unternehmens verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
  14. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Für Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet.

Reiseveranstalter:
I. O. Carstens Touristik cc
trading as Buschmann Safaris
Postfach 1463
Windhoek / Namibia

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